Statuten

Statuten

Art. 1) Name, Sitz

Unter dem Namen «Musikfreunde Nidwalden» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Stans.

Art. 2) Zweck

Ziel des Vereins ist es, das kulturelle Schaffen von Musikern, Ensembles oder Organisationen – vorwiegend auf dem Gebiet der klassischen Musik – durch finanzielle Beiträge zu fördern und zu unterstützen. Der Verein will damit Konzerte und andere musikalische Darbietungen mit guter Qualität in Nidwalden ermöglichen oder deren Durchführung erleichtern.

Die Unterstützung erfolgt durch:

  • Bereitstellung von finanziellen Mitteln (Sponsoring)
  • Herstellung und Pflege der Kontakte zu möglichen Spendern und Geldgebern
  • Information der Öffentlichkeit über musikalische Aktivitäten im Kanton Nidwalden

Art. 3) Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erwerben.

Der Beitritt zum Verein erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Erklärung und durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Beitritt ist jederzeit möglich.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand.

Der Ausschluss aus dem Verein tritt automatisch ein bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung.

Art. 4) Mittel

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verein zur Verfügung:

  • die Mitgliederbeiträge;
  • Gönnerbeiträge, Spenden, Schenkungen, Legate, Sammlungen und andere Zuwendungen.

Art. 5) Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens:

  • Fr.   100.– für Musikfreund Einzelperson
  • Fr.   150.– für Musikfreunde Paarmitgliedschaft
  • Fr.   200.– für Musikfreund juristische Personen und Organisationen
  • Fr.   500.– für Musikfreund Excellence
  • Fr. 1’000.– für Musikfreund Excellence Superior

Art. 6) Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle
Art. 6.1) Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alljährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vereinsvorstand dies beschliesst, oder wenn wenigstens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangen.

Die Befugnisse und Pflichten der Generalversammlung sind:

  • Annahme und Änderungen der Statuten
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Organe
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten oder der Präsidentin und der Kontrollstelle
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Genehmigung des Budgets
  • Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens 20 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen wurden.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handmehr. Es entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

Auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden müssen Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

Art. 6.2) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes soll über eine musikalische Fachausbildung verfügen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Er bezeichnet die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen eines Mitgliedes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dem Präsidenten oder der Präsidentin steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.

Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins aus, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Die Amtsdauer des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 6.3) Kontrollstelle

Die Generalversammlung wählt mindestens eine Person als Kontrollstelle des Vereins. Der Kontrollstelle obliegt die alljährliche Prüfung des Rechnungsabschlusses und Berichterstattung an die Generalversammlung.

Art. 7) Jahresrechnung

Die Jahresrechnung wird auf Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen.

Art. 8) Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.

Art. 9) Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung sämtlicher Vereinsverbindlichkeiten allenfalls verbleibende Vermögen vollumfänglich an den Kanton Nidwalden zur Förderung des Musikschaffens.

Art. 10) Inkrafttreten

Die Statutenrevision tritt mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 7. März 2012 in Kraft und ersetzt die Statuten vom 7. Februar 1996.

Präsident: Patrik Gnos

Sekretär: Toni Schumacher